Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 526

2. Ver­mächt­nis ei­ner ein­zel­nen Sa­che

 

Ge­langt das Ver­mächt­nis ei­ner ein­zel­nen Sa­che, die oh­ne Schä­di­gung ih­res Wer­tes nicht ge­teilt wer­den kann, zur Her­ab­set­zung, so kann der Be­dach­te ent­we­der ge­gen Ver­gü­tung des Mehr­be­tra­ges die Sa­che selbst oder an­statt der Sa­che den ver­füg­ba­ren Be­trag be­an­spru­chen.


BGE

110 II 228 () from 7. Juni 1984
Regeste: Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e).

 

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