Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 545

4. Nach­er­ben

 

1 Auf dem We­ge der Nach­er­ben­ein­set­zung oder des Nach­ver­mächt­nis­ses kann die Erb­schaft oder ei­ne Erb­schaftssa­che ei­ner Per­son zu­ge­wen­det wer­den, die zur Zeit des Erb­fal­les noch nicht lebt.

2 Ist kein Vor­er­be ge­nannt, so gel­ten die ge­setz­li­chen Er­ben als Vor­er­ben.

BGE

108 II 278 () from 17. Juni 1982
Regeste: Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b).

 

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