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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 55

II. Be­tä­ti­gung

 

1 Die Or­ga­ne sind be­ru­fen, dem Wil­len der ju­ris­ti­schen Per­son Aus­druck zu ge­ben.

2 Sie ver­pflich­ten die ju­ris­ti­sche Per­son so­wohl durch den Ab­schluss von Rechts­ge­schäf­ten als durch ihr sons­ti­ges Ver­hal­ten.

3 Für ihr Ver­schul­den sind die han­deln­den Per­so­nen aus­ser­dem per­sön­lich ver­ant­wort­lich.