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Art. 593
A. Voraussetzung I. Begehren eines Erben 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. 2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. 3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. |