Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 600

C. Ver­jäh­rung

 

1 Die Erb­schafts­kla­ge ver­jährt ge­gen­über ei­nem gut­gläu­bi­gen Be­klag­ten mit Ab­lauf ei­nes Jah­res, von dem Zeit­punk­te an ge­rech­net, da der Klä­ger von dem Be­sitz des Be­klag­ten und von sei­nem ei­ge­nen bes­sern Recht Kennt­nis er­hal­ten hat, in al­len Fäl­len aber mit dem Ab­lauf von zehn Jah­ren, vom To­de des Erb­las­sers oder dem Zeit­punk­te der Er­öff­nung sei­ner letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung an ge­rech­net.

2 Ge­gen­über ei­nem bös­gläu­bi­gen Be­klag­ten be­trägt die Ver­jäh­rungs­frist stets 30 Jah­re.

BGE

102 II 329 () from 29. April 1976
Regeste: Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung. Ein Verzug mit der Rückleistung ist erst vom Erlass des Herabsetzungsurteils an möglich (Erw. 2). 2. Der Lidlohnanspruch gemäss dem früheren Art. 633 ZGB kann erst bei der Teilung geltend gemacht werden. Er ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Erw. 3). 3. Die Bereicherungsklage ist gegenüber den andern Klagen subsidiär (Erw. 5).

130 III 547 () from 5. Februar 2004
Regeste: Art. 598 ZGB und Art. 62 ff. OR; Klage auf Rückerstattung eines Vermächtnisses. Anwendungsgebiet der Erbschaftsklage und der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung bezüglich der Rückerstattung eines Vermächtnisses, das dem Bedachten trotz einer diese Zuwendung widerrufenden testamentarischen Verfügung ausgeliefert worden ist (E. 2.1).

 

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