Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 613

D. Be­son­de­re Ge­gen­stän­de

I. Zu­sam­men­ge­hö­ren­de Sa­chen, Fa­mi­li­en­schrif­ten

 

1 Ge­gen­stän­de, die ih­rer Na­tur nach zu­sam­men­ge­hö­ren, sol­len, wenn ei­ner der Er­ben ge­gen die Tei­lung Ein­spruch er­hebt, nicht von ein­an­der ge­trennt wer­den.

2 Fa­mi­li­en­schrif­ten und Ge­gen­stän­de, die für die Fa­mi­lie einen be­son­de­ren Er­in­ne­rungs­wert ha­ben, sol­len, so­bald ein Er­be wi­der­spricht, nicht ver­äus­sert wer­den.

3 Kön­nen sich die Er­ben nicht ei­ni­gen, so ent­schei­det die zu­stän­di­ge Be­hör­de über die Ver­äus­se­rung oder die Zu­wei­sung mit oder oh­ne An­rech­nung, un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Orts­ge­brau­ches und, wo ein sol­cher nicht be­steht, der per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der Er­ben.

BGE

97 II 11 () from 6. Mai 1971
Regeste: Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf. Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44, 46 OG; Erw. 1). Aufgaben und Handlungsmacht des Willensvollstreckers (Art. 518 Abs. 2 ZGB; Erw. 2). Durchführung der Erbteilung durch diesen nach Massgabe von Art. 607 und 610 ff. ZGB; Voraussetzungen des Verkaufs einer Erbschaftssache (namentlich einer Liegenschaft) zwecks Teilung des Erlöses (Art. 612 Abs. 2 ZGB; Erw. 3). Auch für den Willensvollstrecker gilt grundsätzlich Art. 612 Abs. 3 ZGB, wonach ein solcher Verkauf auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattfinden muss (Erw. 4). Lässt sich die streitige Liegenschaft körperlich teilen? Verliert sie dadurch wesentlich an ihrem Wert (Art. 612 Abs. 1 ZGB)? Öffentliche Versteigerung oder Versteigerung unter den Erben? (Erw. 5).

137 III 8 (5A_84/2010) from 14. Oktober 2010
Regeste: Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3).

143 III 425 (5A_396/2015) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6).

 

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