Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 629

II. Ver­hält­nis zum Erban­teil

 

1 Über­stei­gen die Zu­wen­dun­gen den Be­trag ei­nes Erban­tei­les, so ist der Über­schuss un­ter Vor­be­halt des Her­ab­set­zungs­an­spru­ches der Mit­er­ben nicht aus­zu­glei­chen, wenn nach­weis­bar der Erb­las­ser den Er­ben da­mit be­güns­ti­gen woll­te.

2 Die­se Be­güns­ti­gung wird ver­mu­tet bei den Aus­stat­tun­gen, die den Nach­kom­men bei ih­rer Ver­hei­ra­tung in üb­li­chem Um­fan­ge zu­ge­wen­det wor­den sind.

BGE

84 II 338 () from 3. Juli 1958
Regeste: Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB). Gemischte Schenkung? Bewertung der beidseitigen Leistungen nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses. Einfluss eines limitierten Vorkaufsrechts, einer Nutzniessung, entgeltlicher Wohnrechte und weiterer Belastungen des Käufers auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. Muss das Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Beteiligten bewusst gewesen sein? Anordnung des Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 1 ZGB? Vermögensabtretung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht?

131 III 49 () from 19. November 2004
Regeste: Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4).

 

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