Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 645

2. Aus­schluss

 

Zu­ge­hör sind nie­mals sol­che be­weg­li­che Sa­chen, die dem Be­sit­zer der Haupt­sa­che nur zum vor­über­ge­hen­den Ge­brau­che oder zum Ver­brau­che die­nen, oder die zu der Ei­gen­art der Haupt­sa­che in kei­ner Be­zie­hung ste­hen, so­wie sol­che, die nur zur Auf­be­wah­rung oder zum Ver­kauf oder zur Ver­mie­tung mit der Haupt­sa­che in Ver­bin­dung ge­bracht sind.

 

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