Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 725

IV. Zu­füh­rung

 

1 Wer­den je­man­dem durch Was­ser, Wind, La­wi­nen oder an­de­re Na­tur­ge­walt oder zu­fäl­li­ge Er­eig­nis­se be­weg­li­che Sa­chen zu­ge­führt, oder ge­ra­ten frem­de Tie­re in sei­nen Ge­wahr­sam, so hat er die Rech­te und Pflich­ten ei­nes Fin­ders.

2 Fliegt ein Bie­nen­schwarm in einen frem­den be­völ­ker­ten Bie­nen­stock, so fällt er oh­ne Ent­schä­di­gungs­pflicht dem Ei­gen­tü­mer die­ses Stockes zu.

BGE

85 IV 189 () from 27. Oktober 1959
Regeste: Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2).

 

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