Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 764

4. Las­ten

a. Er­hal­tung der Sa­che

 

1 Der Nutz­nies­ser hat den Ge­gen­stand in sei­nem Be­stan­de zu er­hal­ten und Aus­bes­se­run­gen und Er­neue­run­gen, die zum ge­wöhn­li­chen Un­ter­hal­te ge­hö­ren, von sich aus vor­zu­neh­men.

2 Wer­den wich­ti­ge­re Ar­bei­ten oder Vor­keh­run­gen zum Schut­ze des Ge­gen­stan­des nö­tig, so hat der Nutz­nies­ser den Ei­gen­tü­mer da­von zu be­nach­rich­ti­gen und ih­re Vor­nah­me zu ge­stat­ten.

3 Schafft der Ei­gen­tü­mer nicht Ab­hil­fe, so ist der Nutz­nies­ser be­fugt, auf Kos­ten des Ei­gen­tü­mers sich selbst zu hel­fen.

BGE

85 I 115 () from 15. Mai 1959
Regeste: Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines nach angelsächsischem Recht begründeten Treuhandverhältnisses (Trust) sind? Auslegung von Art. 21 Abs. 5 WStB.

116 II 281 () from 20. September 1990
Regeste: Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden.

130 III 302 () from 5. Februar 2004
Regeste: Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).

 

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