Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 779
C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. 2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. 3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |