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Art. 793
A. Voraussetzungen I. Arten 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.635 2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet. 635 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). |