Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 795

2. Zin­se

 

1 Die Zins­pflicht kann in­ner­halb der ge­gen Miss­bräu­che im Zins­we­sen auf­ge­stell­ten Schran­ken in be­lie­bi­ger Wei­se fest­ge­setzt wer­den.

2 Die kan­to­na­le Ge­setz­ge­bung kann den Höchst­be­trag des Zins­fus­ses be­stim­men, der für For­de­run­gen zu­läs­sig ist, für die ein Grund­stück zu Pfand ge­setzt wird.

BGE

144 III 29 (5A_853/2016) from 26. Oktober 2017
Regeste: Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4).

 

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