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Art. 809
b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung 1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen. 3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen. BGE
108 II 180 () from 14. September 1982
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts bezüglich der Zwangsvollstreckung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Fahrnispfandrecht (Art. 884 ff. ZGB). 1. Das kantonale Prozessrecht kann nicht vorsorgliche Massnahmen vorsehen, die die Vollstreckung einer Geldforderung nach ergangenem Urteil sichern sollen (E. 2). 2. Das Fahrnispfandrecht enthält keine Lücke, die eine analoge Anwendung der Grundpfandbestimmungen hinsichtlich der Sicherungsbefugnisse bei Wertverminderung der Pfandsache rechtfertigen könnte (E. 3).
110 II 24 () from 16. Februar 1984
Regeste: Einführung einer dinglichen Surrogation auf dem Weg der Lückenfüllung. Nach einer Abnahme des Wertes eines Grundpfandes infolge Abbaus der Tierbestände oder Stillegung eines Betriebes im Sinne von Art. 19a lit. d LwG werden die Rechte der Pfandgläubiger am Beitragsanspruch ausgeübt, der dem Grundeigentümer gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft zusteht. |