Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 843

II. Ar­ten

 

Der Schuld­brief wird ent­we­der als Re­gis­ter-Schuld­brief oder als Pa­pier-Schuld­brief aus­ge­stal­tet.

BGE

116 II 575 () from 21. Dezember 1990
Regeste: Art. 4 BB über die Pfandbelastungsgrenze für nicht landwirtschaftliche Grundstücke; Berechnung des Verkehrswerts. Der Verkehrswert umfasst nicht die Kosten des Erwerbsgeschäfts (Notariatskosten, Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern usw.). Diese Auslegung widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot nicht.

116 II 583 () from 29. November 1990
Regeste: Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3). Art. 4 Abs. 2; Belastungsgrenze für Eigentümerschuldbriefe, wenn Neu- oder Umbauten geplant sind. Sind auf der Liegenschaft Neu- oder Umbauten geplant und soll die Pfandbelastungsgrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BBPG bereits vor der Realisierung der entsprechenden Mehrwerte erhöht werden, so ist im Falle von Eigentümerschuldbriefen der Kostenvoranschlag vom künftigen Darlehensgeber anzuerkennen, dem der Schuldbrief nach der Errichtung ausgehändigt werden soll.

128 III 18 () from 6. September 2001
Regeste: Errichtung eines Schuldbriefs; Belastungsgrenze bei einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 798a und 843 ZGB; Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). In Kantonen, die im Sinne von Art. 843 Abs. 2 ZGB eine Belastungsgrenze für Schuldbriefe festgelegt haben, gehen auch bei einem landwirtschaftlichen Grundstück die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen den Vorschriften des BGBB vor, wenn sie strenger sind als diese (E. 3).

 

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