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Art. 844
III. Stellung des Eigentümers 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung. 2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu. BGE
123 III 97 () from 7. Januar 1997
Regeste: Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). |