Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 851

IX. Zah­lungs­ort

 

1 Der Schuld­ner hat al­le Zah­lun­gen am Wohn­sitz des Gläu­bi­gers zu leis­ten, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist.

2 Ist der Wohn­sitz des Gläu­bi­gers nicht be­kannt oder zum Nach­teil des Schuld­ners ver­legt wor­den, so kann sich die­ser durch Hin­ter­le­gung bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de am ei­ge­nen Wohn­sitz oder am frü­he­ren Wohn­sitz des Gläu­bi­gers be­frei­en.

 

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