Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 856

XIII. Auf­ru­fung des Gläu­bi­gers

 

1 Ist der Gläu­bi­ger ei­nes Schuld­briefs seit zehn Jah­ren un­be­kannt und sind wäh­rend die­ser Zeit kei­ne Zin­se ge­for­dert wor­den, so kann der Ei­gen­tü­mer des ver­pfän­de­ten Grund­stücks ver­lan­gen, dass der Gläu­bi­ger durch das Ge­richt öf­fent­lich auf­ge­for­dert wird, sich in­nert sechs Mo­na­ten zu mel­den.

2 Mel­det sich der Gläu­bi­ger nicht in­nert die­ser Frist und er­gibt die Un­ter­su­chung mit ho­her Wahr­schein­lich­keit, dass die For­de­rung nicht mehr zu Recht be­steht, so wird auf An­ord­nung des Ge­richts:

1.
beim Re­gis­ter-Schuld­brief das Pfand­recht im Grund­buch ge­löscht; oder
2.
der Pa­pier-Schuld­brief für kraft­los er­klärt und das Pfand­recht im Grund­buch ge­löscht.

BGE

89 II 387 () from 10. Dezember 1963
Regeste: Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig.

129 III 12 () from 14. November 2002
Regeste: Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief. Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht.

134 III 71 (5A_481/2007) from 6. November 2007
Regeste: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3).

 

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