Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 862

II. Schutz des gu­ten Glau­bens

 

1 Der form­rich­tig als Pa­pier-Schuld­brief er­stell­te Pfand­ti­tel be­steht sei­nem Wort­laut ge­mä­ss für je­de Per­son zu Recht, die sich in gu­tem Glau­ben auf ihn ver­las­sen hat.

2 Ent­spricht der Wort­laut des Pfand­ti­tels nicht dem Ein­trag oder fehlt ein Ein­trag, so ist das Grund­buch mass­ge­bend.

3 Der gut­gläu­bi­ge Er­wer­ber des Ti­tels hat je­doch nach den Vor­schrif­ten über das Grund­buch An­spruch auf Scha­den­er­satz.

BGE

145 III 133 (5A_331/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7).

 

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