Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 863

III. Rech­te des Gläu­bi­gers

1. Gel­tend­ma­chung

 

1 Die Schuld­brief­for­de­rung kann nur in Ver­bin­dung mit dem Be­sitz des Pfand­ti­tels ver­äus­sert, ver­pfän­det oder über­haupt gel­tend ge­macht wer­den.

2 Vor­be­hal­ten bleibt die Gel­tend­ma­chung der For­de­rung in den Fäl­len, in de­nen der Ti­tel für kraft­los er­klärt wird oder noch gar nicht aus­ge­stellt wor­den ist.

BGE

125 III 252 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird.

 

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