Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 864

2. Über­tra­gung

 

1 Zur Über­tra­gung der Schuld­brief­for­de­rung be­darf es der Über­ga­be des Pfand­ti­tels an den Er­wer­ber.

2 Lau­tet der Ti­tel auf den Na­men ei­ner Per­son, so be­darf es aus­ser­dem des Über­tra­gungs­ver­mer­kes auf dem Ti­tel un­ter An­ga­be des Er­wer­bers.

BGE

125 III 252 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird.

 

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