Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 875

A. Ob­li­ga­tio­nen für An­lei­hen mit Pfand­recht

 

An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen, die auf den Na­men der Gläu­bi­ger oder auf den In­ha­ber lau­ten, kön­nen mit ei­nem Grund­pfand si­cher­ge­stellt wer­den:

1.
durch Er­rich­tung ei­ner Grund­pfand­ver­schrei­bung oder ei­nes Schuld­brie­fes für das gan­ze An­lei­hen und die Be­zeich­nung ei­nes Stell­ver­tre­ters für die Gläu­bi­ger und den Schuld­ner;
2.
durch die Er­rich­tung ei­nes Grund­pfand­rech­tes für das gan­ze An­lei­hen zu­guns­ten der Aus­ga­be­stel­le und Be­stel­lung ei­nes Pfand­rech­tes an die­ser Grund­pfand­for­de­rung für die Ob­li­ga­ti­ons­gläu­bi­ger.

BGE

90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).

 

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