Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 889

2. Rück­ga­be­pflicht

 

1 Ist das Pfand­recht in­fol­ge der Til­gung der For­de­rung oder aus an­de­rem Grun­de un­ter­ge­gan­gen, so hat der Gläu­bi­ger die Pfand­sa­che an den Be­rech­tig­ten her­aus­zu­ge­ben.

2 Vor sei­ner vol­len Be­frie­di­gung ist er nicht ver­pflich­tet, das Pfand ganz oder zum Teil her­aus­zu­ge­ben.

BGE

142 III 746 (4A_81/2016) from 3. Oktober 2016
Regeste: Art. 884 ff. ZGB; Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 19 Abs. 2 OR; Fahrnispfand zur Besicherung aller bestehenden und allfälligen künftigen Forderungen; Bestimmbarkeit der besicherten Forderung. Materielle Voraussetzungen des Pfandbestellungsvertrags, insbesondere bezüglich der Bezeichnung der besicherten Forderung oder Forderungen (E. 2.2.1). Erfordernis der genügenden Bestimmbarkeit allfälliger künftiger Forderungen (E. 2.2.2). Entstehung des Pfandrechts (E. 2.2.3) und Untergang des selbigen (E. 2.2.4). Übermässige Bindung (E. 2.3). Fehlen der genügenden Bestimmbarkeit im vorliegenden Fall, da es sich um einen Befreiungsanspruch der Bank handelt, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrags nicht vorhersehbar war (E. 2.4).

 

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