Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 902

III. Bei Wa­ren­pa­pie­ren

 

1 Be­ste­hen für Wa­ren Wert­pa­pie­re, die sie ver­tre­ten, so wird durch Ver­pfän­dung der Wert­pa­pie­re ein Pfand­recht an der Wa­re be­stellt.

2 Be­steht ne­ben ei­nem Wa­ren­pa­pier noch ein be­son­de­rer Pfand­schein (War­rant), so ge­nügt zur Pfand­be­stel­lung die Ver­pfän­dung des Pfand­schei­nes, so­bald auf dem Wa­ren­pa­pier selbst die Ver­pfän­dung mit For­de­rungs­be­trag und Ver­fall­tag ein­ge­tra­gen ist.

BGE

109 II 144 () from 21. April 1983
Regeste: Folgen der Übergabe eines mit einem Formfehler behafteten Warenpapiers (Art. 902 ZGB in Verbindung mit Art. 1155 OR). 1. Eine Urkunde (im vorliegenden Fall ein delivery order), die eine der nach Art. 1153 OR verlangten Angaben nicht enthält, stellt kein Warenpapier im Sinne von Art. 902 ZGB dar: Die Übertragung des Eigentums an der Ware oder deren Verpfändung kann nicht durch blosse Übergabe eines solchen Titels erfolgen (Erw. 2). 2. Ein aus der Sicht des Art. 1153 OR ungültiges Wertpapier behält seine Gültigkeit als Beweismittel und Legitimationsausweis für den Inhaber (Art. 1155 Abs. 1 OR): Die Übergabe eines solchen Titels kann als Besitzanweisung zur Begründung eines Faustpfandrechts betrachtet werden (Art. 924 Abs. 1 ZGB); allerdings muss in einem solchen Fall der unmittelbare Besitzer der Ware benachrichtigt werden (Art. 924 Abs. 2 ZGB) (Erw. 3). 3. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Litisdenunziaten rechtfertigt sich nicht, es sei denn, es lägen besondere Gründe der Billigkeit vor (Erw. 4).

 

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