Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 904

C. Wir­kung

I. Um­fang der Pfand­haft

 

1 Beim Pfand­recht an ei­ner ver­zins­li­chen For­de­rung oder an ei­ner For­de­rung mit an­dern zeit­lich wie­der­keh­ren­den Ne­ben­leis­tun­gen, wie Di­vi­den­den, gilt, wenn es nicht an­ders ver­ein­bart ist, nur der lau­fen­de An­spruch als mit­ver­pfän­det, und der Gläu­bi­ger hat kei­nen An­spruch auf die ver­fal­le­nen Leis­tun­gen.

2 Be­ste­hen je­doch be­son­de­re Pa­pie­re für sol­che Ne­ben­rech­te, so gel­ten die­se, wenn es nicht an­ders ver­ein­bart ist, in­so­weit für mit­ver­pfän­det, als das Pfand­recht an ih­nen form­rich­tig be­stellt ist.

BGE

102 III 89 () from 23. Juni 1976
Regeste: Art. 891 Abs. 2, 904 ZGB. Die Frage nach dem Umfang der durch das Faustpfand gewährten Sicherheit und nach demjenigen der Pfandhaft bei verpfändeten Grundpfandtiteln ist materiell-rechtlicher Natur. Es drängt sich auf, im Kollokationsplan über diese Punkte einen klaren Entscheid zu treffen, zumal den Betroffenen die Möglichkeit offen steht, den Kollokationsplan mit Klage anzufechten.

104 III 35 () from 19. Januar 1978
Regeste: Eröffnung eines durch Verpfändung von Schuldbriefen gesicherten Bankkredites. Umfang des Rechts des Gläubigers an den verpfändeten Titeln.

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

 

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