Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 907

A. Ver­satz­an­stalt

I. Er­tei­lung der Ge­wer­be­be­fug­nis

 

1 Wer das Pfand­leih­ge­wer­be be­trei­ben will, be­darf hie­zu ei­ner Be­wil­li­gung der kan­to­na­len Re­gie­rung.

2 Die Kan­to­ne kön­nen be­stim­men, dass die­se Be­wil­li­gung nur an öf­fent­li­che An­stal­ten des Kan­tons oder der Ge­mein­den so­wie an ge­mein­nüt­zi­ge Un­ter­neh­mun­gen er­teilt wer­den soll.

3 Die Kan­to­ne kön­nen von den An­stal­ten Ge­büh­ren er­he­ben.

BGE

126 III 182 () from 23. Dezember 1999
Regeste: Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b).

 

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