Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 910

II. Wir­kung

1. Ver­kauf des Pfan­des

 

1 Ist das Pfand auf den ver­ein­bar­ten Ter­min nicht aus­ge­löst wor­den, so kann die An­stalt nach vor­gän­gi­ger öf­fent­li­cher Auf­for­de­rung zur Ein­lö­sung den Pfand­ge­gen­stand amt­lich ver­kau­fen las­sen.

2 Ei­ne per­sön­li­che For­de­rung kann die An­stalt nicht gel­tend ma­chen.

BGE

126 III 182 () from 23. Dezember 1999
Regeste: Versatzpfand; gewerbsmässiger Kauf auf Rückkauf (Art. 907 Abs. 1 und Art. 914 ZGB). Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR) und Konversion. Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf im Hinblick auf die Absicherung eines Kredites ist als solcher unzulässig und führt zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages. Mit der Gleichstellung von gewerbsmässigem Kauf auf Rückkauf mit dem Versatzpfand wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch Kreditgeschäfte die strengen Vorschriften über das Versatzpfand umgangen werden. Eine Konversion des nichtigen Rechtsgeschäfts in eine Faustpfandbestellung ist nicht möglich (E. 3b).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden