Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 931

2. Ver­mu­tung bei un­selb­stän­di­gem Be­sitz

 

1 Be­sitzt je­mand ei­ne be­weg­li­che Sa­che, oh­ne Ei­gen­tü­mer sein zu wol­len, so kann er die Ver­mu­tung des Ei­gen­tums des­sen gel­tend ma­chen, von dem er sie in gu­tem Glau­ben emp­fan­gen hat.

2 Be­sitzt je­mand ei­ne be­weg­li­che Sa­che mit dem An­spru­che ei­nes be­schränk­ten ding­li­chen oder ei­nes per­sön­li­chen Rech­tes, so wird der Be­stand die­ses Rech­tes ver­mu­tet, er kann aber demje­ni­gen ge­gen­über, von dem er die Sa­che er­hal­ten hat, die­se Ver­mu­tung nicht gel­tend ma­chen.

BGE

141 III 7 (4A_262/2014) from 2. Dezember 2014
Regeste: Art. 8 ZGB; Art. 930 Abs. 1 ZGB; Beweislast im Eigentumsstreit; Vermutung des Eigentums des Besitzers. Beweislast für das Eigentum an einer beweglichen Sache im Verhältnis zwischen dem aktuellen Besitzer und seinem unmittelbaren Vorbesitzer, wenn der Rechtsgrund der Übergabe umstritten ist (E. 4).

141 III 53 (5A_621/2013) from 20. November 2014
Regeste: Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5).

 

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