Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 938

III. Ver­ant­wort­lich­keit

1. Gut­gläu­bi­ger Be­sit­zer

a. Nut­zung

 

1 Wer ei­ne Sa­che in gu­tem Glau­ben be­sitzt, wird da­durch, dass er sie sei­nem ver­mu­te­ten Rech­te ge­mä­ss ge­braucht und nutzt, dem Be­rech­tig­ten nicht er­satz­pflich­tig.

2 Was hie­bei un­ter­geht oder Scha­den lei­det, braucht er nicht zu er­set­zen.

Court decisions

86 II 398 () from Dec. 13, 1960
Regeste: Grundstückkauf, Formmangel; Rechtsmissbrauch. Art. 216 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB. Der Formmangel ist im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien unbeachtlich, wenn seine Berücksichtigung gegen Treu und Glauben verstiesse (Erw. 1). Voraussetzungen hiefür (Erw. 2).

98 III 44 () from June 29, 1972
Regeste: Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung. Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

102 II 329 () from April 29, 1976
Regeste: Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung. Ein Verzug mit der Rückleistung ist erst vom Erlass des Herabsetzungsurteils an möglich (Erw. 2). 2. Der Lidlohnanspruch gemäss dem früheren Art. 633 ZGB kann erst bei der Teilung geltend gemacht werden. Er ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Erw. 3). 3. Die Bereicherungsklage ist gegenüber den andern Klagen subsidiär (Erw. 5).

110 II 244 () from Sept. 5, 1984
Regeste: Auto-Leasing-Vertrag. Nichtigkeit im Hinblick auf Art. 226a ff. OR. Rückerstattung der Leistungen auf der Grundlage eines faktischen Vertrages. Erweist sich ein Auto-Leasing-Vertrag nach seiner Erfüllung im Hinblick auf Art. 226a ff. OR als nichtig, so schuldet der Benutzer des Autos dem Vermieter oder Verkäufer nebst der Rückgabe des Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung für die Benutzung oder Vermietung.

110 II 474 () from Oct. 29, 1984
Regeste: Platzmiete für Spielautomaten. Zur Rechtsnatur von Verträgen über das Aufstellen von Automaten auf fremdem Boden. Die Kündigung von Aufstellplätzen richtet sich nach Art. 267 Abs. 2 Ziff. 2 OR (E. 3a). Pflicht des Platzinhabers, Automaten bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses gehörig zu verwahren (E. 3b).

 

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