Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 939

b. Er­satz­for­de­run­gen

 

1 Ver­langt der Be­rech­tig­te die Aus­lie­fe­rung der Sa­che, so kann der gut­gläu­bi­ge Be­sit­zer für die not­wen­di­gen und nütz­li­chen Ver­wen­dun­gen Er­satz be­an­spru­chen und die Aus­lie­fe­rung bis zur Er­satz­leis­tung ver­wei­gern.

2 Für an­de­re Ver­wen­dun­gen kann er kei­nen Er­satz ver­lan­gen, darf aber, wenn ihm ein sol­cher nicht an­ge­bo­ten wird, vor der Rück­ga­be der Sa­che, was er ver­wen­det hat, wie­der weg­neh­men, so­weit dies oh­ne Be­schä­di­gung der Sa­che selbst ge­sche­hen kann.

3 Die vom Be­sit­zer be­zo­ge­nen Früch­te sind auf die For­de­rung für die Ver­wen­dun­gen an­zu­rech­nen.

BGE

98 III 44 () from 29. Juni 1972
Regeste: Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung. Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

133 III 416 () from 23. März 2007
Regeste: Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4).

 

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