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Art. 958
B. Eintragung I. Grundbucheinträge 1. Eigentum und dingliche Rechte In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
Court decisions
102 IB 8 () from May 6, 1976
Regeste: Grundbuch. 1. Eintragung. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). 2. Löschung. Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.). |