Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 967

IV. Art der Ein­tra­gung

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Die Ein­tra­gun­gen im Haupt­bu­che fin­den nach der Rei­hen­fol­ge statt, in der die An­mel­dun­gen an­ge­bracht oder die Be­ur­kun­dun­gen oder Er­klä­run­gen vor dem Grund­buch­ver­wal­ter un­ter­zeich­net wor­den sind.

2 Über al­le Ein­tra­gun­gen wird den Be­tei­lig­ten auf ihr Ver­lan­gen ein Aus­zug aus­ge­fer­tigt.

3 Die Form der Ein­tra­gung und der Lö­schung so­wie der Aus­zü­ge wird durch ei­ne Ver­ord­nung des Bun­des­ra­tes fest­ge­stellt.

BGE

110 II 128 () from 18. Juli 1984
Regeste: Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB). Nachdem der verfügungsberechtigte Eigentümer die Anmeldung im Sinne von Art. 963 Abs. 1 ZGB vorgenommen und sich gemäss Art. 965 ZGB über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausgewiesen hat, kann eine in der Folge erlassene Verfügungsbeschränkung die Verfügung des Eigentümers nicht mehr verhindern.

111 II 42 () from 18. Juli 1985
Regeste: Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts angeordnete Grundbuchsperre kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn das kantonale Recht einen entsprechenden Anmerkungstatbestand vorsieht (E. 3). 3. Hat der Eigentümer bereits durch Anmeldung einer Eigentumsübertragung über das Grundstück verfügt, so vermag eine Grundbuchsperre die Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht mehr zu verhindern (E. 4).

112 II 422 () from 4. Dezember 1986
Regeste: Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB). Die öffentliche Bekanntmachung des Kaufpreises und der Parteien bei jeder zwischen Privatpersonen erfolgten Mutation eines im Kanton Genf gelegenen Grundstückes entspricht nicht dem Zweck des Grundbuches. Für eine solche Veröffentlichung ist kein relevantes persönliches, spezielles, konkretes und aktuelles Interesse gegeben. Sie ist daher bundesrechtswidrig.

138 III 512 (5A_155/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4).

 

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