Swiss Civil Codeof 10 December 1907 (Status as of 1 January 2023) 2018 401; 2020 4005; 2021 312, 565, 917; 2022 109, 551 |
Art. 244
2. Home and household effects 1 If the home in which the spouses lived or any household effects belong to the common property, the surviving spouse may request that such property be allocated to him or her and count toward his or her share of the estate. 2 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other legal heirs of the deceased spouse, a usufruct or right of residence may be granted in lieu of ownership. 3 If the community of property is not dissolved by death, each spouse may make such requests where he or she may show an overriding interest. BGE
109 IA 53 () from 26. Januar 1983
Regeste: Art. 59 BV, 144 ZGB. Anlässlich der Scheidung entstandene Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, sind im Scheidungsprozess zu entscheiden. Fall eines Ehemannes, der behauptet, eine Forderung gegenüber seiner Frau zu haben aus Arbeiten, die er angeblich am Haus derselben ausgeführt hat.
109 III 18 () from 7. März 1983
Regeste: Drittanspruch bei gepfändeten Sachen. 1. Die späte Geltendmachung des Eigentums an einer gepfändeten Sache ist nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zieht die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach sich, wenn der Eigentümer persönlich Kenntnis hatte von der Pfändung der einzelnen von ihm beanspruchten Vermögenswerte (E. 1). 2. Nachforschungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde durchführen muss, um im vorliegenden Fall auf einen offensichtlichen Missbrauch des Widerspruchsrechts schliessen zu können (E. 2).
119 II 197 () from 29. Juni 1993
Regeste: Scheidung; ungeteilte Zuweisung einer im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Liegenschaft an einen Ehegatten (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 1. Art. 205 Abs. 2 ZGB erlaubt es einem Ehegatten, der ein überwiegendes Interesse nachweisen kann, die ungeteilte Zuweisung des im Miteigentum stehenden Vermögenswertes gegen Entschädigung des andern Ehegatten zu verlangen. Grundsätze für die Anwendung dieser Regel (E. 2). 2. Gründe, die das kantonale Gericht im konkreten Fall zu Recht ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der ungeteilten Zuweisung annehmen liessen (E. 3). |