Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 January 2023) 2018 401; 2020 4005; 2021 312, 565, 917; 2022 109, 551


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Art. 495

II. Re­nun­ci­ation of in­her­it­ance

1. Sig­ni­fic­ance

 

1 The test­at­or may con­clude an in­her­it­ance re­nun­ci­ation con­tract with an heir with or without valu­able con­sid­er­a­tion.

2 The re­noun­cing party is not deemed to be an heir on suc­ces­sion.

3 Un­less the con­tract provides oth­er­wise, the re­nun­ci­ation of an in­her­it­ance also ap­plies to the is­sue of the re­noun­cing party.

BGE

102 IA 418 () from 24. November 1976
Regeste: Schenkungssteuer; Art. 4 BV. 1. Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags; Nacherbeneinsetzung? (E. 3.) 2. Im Kanton Zürich kann ein Erbauskauf ohne Verletzung von Art. 4 BV der Schenkungssteuer unterworfen werden (E. 4).

118 IA 497 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 4 BV; Schenkungssteuer. Der Wille der unentgeltlichen Zuwendung bildet ein begriffsnotwendiges Merkmal der gemischten Schenkung. Es ist willkürlich, auf einem Rechtsgeschäft allein aufgrund des objektiven Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine Schenkungssteuer zu erheben, ohne das Vorliegen eines Zuwendungswillens zu prüfen.

118 II 101 () from 17. Februar 1992
Regeste: Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre.

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

 

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