Swiss Civil Codeof 10 December 1907 (Status as of 1 January 2023) 2018 401; 2020 4005; 2021 312, 565, 917; 2022 109, 551 |
Art. 54
C. Capacity to act I. Requirements Legal entities have capacity to act once the governing bodies required by law and their articles of association have been appointed. BGE
86 I 330 () from 7. Dezember 1960
Regeste: Tragweite der Gewährleistung des verfassungsmässigen Richters (Art. 58 Abs. 1 BV). Mit welchem Rechtsmittel ist die Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit geltend zu machen? Die Bezeichnung der Behörde, die im Streitfalle über den Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch des Erbschaftsverwalters zu befinden hat, ist Sache der Kantone.
90 I 206 () from 14. Oktober 1964
Regeste: Art. 4 BV; Art. 680, 686 und 702 ZGB. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bauvorschriften der Kantone und Gemeinden. Die Annahme, die schwyzerischen Gemeinden seien nur zum Erlass öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften befugt und die Abstandsvorschriften der Bauverordnung der Gemeinde Lachen seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist nicht willkürlich.
90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).
102 II 154 () from 8. Juli 1976
Regeste: Art. 68 Abs. 1 lit. a OG; bundesrechtliche Anforderungen an das kantonale Verfahrensrecht. Die Kantone dürfen die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten nur unter der Voraussetzung einer Verwaltungsbehörde übertragen, dass sie hiefür ein Zweiparteienverfahren vorsehen.
117 IA 190 () from 25. April 1991
Regeste: Art. 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 373 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB; Entmündigung durch Verwaltungsbehörden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Entmündigungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Abgrenzung gegenüber Art. 58 BV mit Bezug auf das Erfordernis der gerichtlichen Beurteilung. Tragweite der auslegenden Erklärung des Bundesrates.
117 II 132 () from 25. April 1991
Regeste: Anhörung im Entmündigungsverfahren. Die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung verlangt nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Hingegen hält die Anhörung durch einen in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugten Beamten vor Bundesrecht nicht stand (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1-4). Keine Heilung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Anhörung vor zweiter Instanz nicht durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde geschieht (E. 5).
118 IA 473 () from 17. Dezember 1992
Regeste: Regelung des persönlichen Verkehrs eines mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters. Bundesrechtliche Rechtsmittel. Anforderungen an das kantonale Verfahren (Art. 275 Abs. 1 ZGB und Art. 44 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 361 ZGB und Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB; Art. 64 EMRK). 1. Treffen die vormundschaftlichen Behörden Anordnungen über den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind, so kann dieses dagegen nicht Berufung beim Bundesgericht einlegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Die vom Bundesrat zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK 1988 abgegebene "auslegende Erklärung" stellt einen unzulässigen Vorbehalt dar. Die Kantone müssen deshalb die Zuständigkeiten im Vormundschaftsbereich so regeln, dass Anordnungen über den persönlichen Verkehr wenigstens im Rechtsmittelverfahren durch ein Gericht beurteilt werden können (E. 5 bis E. 7).
129 III 641 () from 20. August 2003
Regeste: Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB). Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden. Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (E. 3.4). Ist der Stiftungsrat in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt worden sind, kommt der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen verfügt hat, kraft ihrer Aufsichtsgewalt die Befugnis zu, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken (E. 3.5).
137 III 8 (5A_84/2010) from 14. Oktober 2010
Regeste: Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3).
139 III 98 (5C_2/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4).
139 III 225 (5A_44/2013) from 25. April 2013
Regeste: Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2).
141 III 80 (4A_415/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 159 und 169 ff. ZPO, Art. 718 OR; Bezeichnung des Vertreters der Gesellschaft im Prozess, Postulationsfähigkeit der Aktiengesellschaft, nicht wieder gutzumachender Nachteil. Personen, die zur Vertretung der Aktiengesellschaft im Prozess befugt sind, und Auswirkungen, insbesondere auf ihre Befragung im Prozess (E. 1.3). Die Verfügung, mit der eine vertretungsbefugte Person nicht als Vertreter zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.2-1.4). |