Swiss Civil Codeof 10 December 1907 (Status as of 1 January 2023) 2018 401; 2020 4005; 2021 312, 565, 917; 2022 109, 551 |
Art. 55
II. Action on behalf of the legal entity 1 The governing bodies express the will of the legal entity. 2 They bind the legal entity by concluding transactions and by their other actions. 3 The governing officers are also personally liable for their wrongful acts. BGE
83 II 249 () from 11. April 1957
Regeste: Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung der Führung dieses Namens. 1. Passivlegitimation (Erw. 1). 2. Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB (Erw. 2). 3. Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung (Erw. 3, a). Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden Vereinsnamens (Erw. 3, b). 4. Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen Sprachgut entnommene Elemente enthält (Erw. 4 und 5). 5. Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP (Erw. 6). 6. Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60 und 61 HRV (Erw. 7). 7. Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 49 OR (Erw. 8).
84 II 636 () from 15. Dezember 1958
Regeste: Art. 2 ZBG, Art. 216 Abs. 2 OR. Handelt gegen Treu und Glauben, wer sich der Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages zu einem Grundstückkauf mit der Begründung widersetzt, die öffentliche Beurkundung sei nicht vorschriftsgemäss vor sich gegangen?
86 I 105 () from 10. Mai 1960
Regeste: 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.).
89 II 239 () from 18. Juni 1963
Regeste: Auftrag an eine Bank zur Führung eines Kontokorrents. Pflicht der Bank, bei ungenauer Bezeichnung des Empfängers einer bei ihr eingehenden Zahlung sorgfältig zu prüfen, für welchen ihrer Kunden diese bestimmt ist; Folgen der Verletzung dieser Pflicht (Erw. 4). Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR). Schadenersatzforderung der Erwerber aller Aktien einer Aktiengesellschaft gegen eine Bank, die der Aktiengesellschaft bewusst eine ungerechtfertigte Gutschrift erteilt und so zur Täuschung der Erwerber der Aktien über deren Wert beigetragen hat (Erw. 5-11). - Haftung für absichtliche und fahrlässigeädigung. Gemeinsame Haftung der Bank und der Verkäufer der Aktien (Art. 50 , 51 OR). Anspruch auf Schadenersatz wegen Täuschung trotz Genehmigung des Vertrags (Art. 31 Abs. 3 OR). (Erw. 6). - Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 7). - Haftung der Bank, einer Aktiengesellschaft, für den Schaden aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe (Art. 718 Abs. 3 OR);Zurechnung des Wissens und Willens des Vizedirektors mit Kollektivunterschrift, der die Erteilung der ungerechtfertigten Gutschrift veranlasst hat (Erw. 8). - Absicht oder Fahrlässigkeit? (Erw. 9, 10). - Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR); Anwendung der relativen Berechnungsmethode (Erw. 11).
91 I 438 () from 7. Dezember 1965
Regeste: Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.)
96 I 474 () from 25. September 1970
Regeste: Bundesgesetz über die Anlagefonds. Die Aufsichtsbehörde ist jedenfalls in der Regel verpflichtet, einer als Aktiengesellschaft organisierten Fondsleitung die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit zu entziehen und an ihrer Stelle einen Sachwalter zu ernennen, wenn Organe der Gesellschaft bei der Führung der Geschäfte des Anlagefonds ihre Pflichten grob verletzt haben. Eine Ausnahme könnte nur in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft Massnahmen getroffen hat, die den Schluss rechtfertigen, dass sie nun in jeder Beziehung vertrauenswürdig ist (Erw. 1 und 2). Die Aufsichtsbehörde darf die Sicherheitsleistung, die sie von der Fondsleitung verlangen kann, so bemessen, dass alle dem Anschein nach begründeten und gefährdeten Ansprüche der Anleger gegenüber der Fondsleitung gedeckt sind (Erw. 3).
96 II 218 () from 6. Oktober 1970
Regeste: Art. 1 EHG, Art. 128 Ziff. 3 und 129 Abs. 2 KUVG. Eisenbahnhaftpflicht. 1. Die Zufallshaftung der Eisenbahnunternehmung gegenüber den beim Eisenbahnbau beschäftigten obligatorisch versicherten Arbeitnehmern anderer Unternehmungen ist durch Art. 128 Ziff. 3 KUVG grundsätzlich aufgehoben worden, gleichgültig ob der Unfall auf Gefahren des Bahnbaues oder des Bahnbetriebes zurückzuführen sei (Erw. 3). 2. Das gilt auch für den durch die SUVA nicht gedeckten Teil einer dem KUVG unterstehenden Forderung (Erw. 4). 3. Wenn Bedienstete der Bahn, wie dem bahnfremden Bauarbeiter gegenüber, hier ein Verschulden trifft, kann die Eisenbahnunternehmung sich nicht auf Art. 129 Abs. 2 KUVG berufen, sondern hat ihm nach Art. 41 ff. OR Schadenersatz zu leisten (Erw. 5-7; Änderung der Rechtsprechung). 4. Art. 47 OR und Art. 8 EHG. Bemessung der Genugtuungssumme (Erw. 8).
99 IA 1 () from 28. Februar 1973
Regeste: Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a).
99 II 159 () from 29. Mai 1973
Regeste: Öffentliche Beurkundung, Stellvertretung. 1. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). 2. Art. 32 ff. und 216 Abs. 2 OR. Das kantonale Recht darf die Gültigkeit eines formbedürftigen Vertrages nicht von der Beurkundung einer Tatsache abhängig machen, die von Bundesrechts wegen keiner besonderen Form bedarf (Erw. 2 und 3).
101 II 168 () from 17. März 1975
Regeste: Berufung gegen einen Schiedsspruch. 1. Schiedsabreden unterstehen dem kantonalen Verfahrensrecht (Erw. 1). 2. Gegen eine Vorfrage des materiellen Rechts ist die Berufung nur zulässig, wenn sie nach Bundesrecht zu beurteilen ist und der kantonale Gesetzgeber darauf Rücksicht nehmen musste (Erw. 2). 3. Befugnisse eines Stellvertreters, der eine Schiedsklausel für eine juristische Person mit Sitz im Ausland unterzeichnet; anwendbares Recht (Erw. 3).
101 II 177 () from 3. Juli 1975
Regeste: Art. 28 ZGB; Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spitälern. Ist die Ausübung des Arztberufs an öffentlichen Spitälern hoheitliche Staatstätigkeit oder gewerbliche Verrichtung? (Erw. 2). 2. Sind die Beziehungen zwischen dem Kantonsspital Zürich und seinen Benützern öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt? (Erw. 3). 3. Unzulässigkeit der Feststellungsklage (Erw. 4). 4. Eine ohne Einholung der Zustimmung der Angehörigen des Spenders erfolgte Organentnahme stellt einen Eingriff in deren persönliche Verhältnisse dar (Erw. 5). 5. Ist die Persönlichkeitsverletzung unbefugt? Frage offen gelassen, da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung jedenfalls nicht erfüllt sind (Erw. 6).
103 IA 85 () from 2. März 1977
Regeste: Art. 4 BV; Gebühr für öffentliche Beurkundung. Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze über die Bemessung einer Verwaltungsgebühr auf das Honorar für die öffentliche Beurkundung durch ein freies Berufsnotariat.
103 IB 303 () from 21. Oktober 1977
Regeste: Anlagefonds. 1. Art. 43 Abs. 2 AFG: Die Eidgenössische Bankenkommission kann die Fondsleitung oder Depotbank nicht nur, wenn der Fonds selber geschädigt ist oder gefährdet erscheint, sondern auch wenn nur die Rechte eines Teils der Anleger gefährdet erscheinen, zur Sicherheitsleistung verpflichten. Abgrenzung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörde und des Zivilrichters (Erw. 3). 2. Es liegt im Ermessen der Eidgenössischen Bankenkommission, den Anlegern, die geschädigt wurden oder deren Rechte gefährdet erscheinen, eine Mitteilung über ihre rechtliche Lage zukommen zu lassen; sie kann die Anleger namentlich über die Möglichkeit unterrichten, einen gemeinsamen Beauftragten einzusetzen, um ihre Rechte vor dem Zivilrichter geltend zu machen (Erw. 4).
104 II 190 () from 20. Juni 1978
Regeste: Kontokorrentverhältnis. 1. Art. 117 Abs. 2 OR. Voraussetzungen (E. 2a) und Wesen (E. 2c) der Neuerung. Anfechtung des anerkannten Saldos (E. 3a). 2. Art. 55 ZGB. Organhaftung (E. 3b).
105 II 289 () from 22. November 1979
Regeste: Art. 718 Abs. 3 OR. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei. 1. Ausservertraglicher Anspruch gegen die Aktiengesellschaft wegen deliktischen Verhaltens ihres Direktors. Die Haftung setzt keine Vertretungsbefugnis der Organperson voraus (E. 3-5). 2. Schutz des gutgläubigen Dritten, der auf zwei dem Anschein nach echte Kollektivunterschriften vertraut (E. 6). 3. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei im Berufungsverfahren verneint (E. 9).
106 IB 357 () from None
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft aufgrund der Tätigkeit der Eidg. Bankenkommission. 1. Art. 1 lit. b und f, 3 Abs. 1, 19 VG. Die Eidgenossenschaft kann unter Beachtung von Art. 12 VG für den Schaden haftbar gemacht werden, den ein Mitglied der Eidg. Bankenkommission oder ihres Sekretariats in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügt (E. 2b). 2. Art. 23 ff. BankG. Die Bestimmung über die Bankaufsicht dient nicht dem Schutz der Banken, sondern deren Gläubiger. Die Bank kann daher die Eidgenossenschaft nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich machen (E. 2c). 3. Art. 4 VG und 55 ZGB. Ist die Bank für Handlungen ihrer Organe verantwortlich, welche den Eintritt des Schadens bewirkt haben, kann sie die Eidgenossenschaft nicht belangen (E. 2d). 4. Art. 20 VG. Die Verjährung einer öffentlichrechtlichen Forderung zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers ist nicht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwirkung der Klage ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlässt (E. 3a). 5. Art. 27 VNB. Die Liquidatoren einer Bank in Nachlassliquidation können grundsätzlich - abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - nicht mehr Rechte geltend machen als die Bank selbst; es sei denn, sie seien von den Anspruchsberechtigten ausdrücklich bevollmächtigt (E. 3b, c, d). 6. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis betrifft nur die Beziehungen zwischen der Bank und deren Kunden. Im Konkurs tritt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geheimnisses vor dem Interesse der Gläubiger zurück, die Geschäftsbeziehungen der Bank zu erhellen (E. 3d).
107 II 151 () from 26. März 1981
Regeste: Organhaftung, Verjährung (Art. 60 Abs. 2 OR). Wird vom Organ einer juristischen Person eine strafbare Handlung begangen, so gilt die längere Verjährungsfrist des Strafrechts nicht nur für den Zivilanspruch gegen den Täter selbst, sondern auch für den Anspruch gegen die juristische Person aus Organhaftung, sofern zwischen dem fehlbaren Organ und der juristischen Person wirtschaftliche Identität besteht (E. 4). Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil (Art. 53 Abs. 2 OR). Der Zivilrichter ist bei der Beurteilung der Frage der Haftbarkeit von Bundesrechts wegen verpflichtet, über die Schuldfrage und die Schadensfeststellung ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Strafurteil frei zu entscheiden. Im übrigen steht es dem kantonalen Recht frei, die Verbindlichkeit des Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen (E. 5).
107 II 375 () from 24. September 1981
Regeste: Art. 19 und 20 EGG. Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet von zwei verschiedenen Kantonen befindet. 1. Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet mehrerer Kantone befindet, ist nur die Behörde eines dieser Kantone für den Entscheid zuständig, ob Einspruch zu erheben sei: Zu beachten ist dabei die wirtschaftliche Tatsache, dass das Heimwesen als Ganzes verkauft wird, auch wenn rechtlich gesehen verschiedene Verträge abgeschlossen werden (E. 2c). 2. Das EGG enthält keine Bestimmungen betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen (E. 2a und b). Es sind verschiedene Kriterien denkbar. Angesichts der Zusammensetzung des Betriebes braucht im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten eines bestimmten Kriteriums entschieden zu werden (E. 2d und e).
108 IB 196 () from 25. Juni 1982
Regeste: Auskunftspflicht der Banken über die weitere berufliche Tätigkeit ihrer Organe (Art. 3 Abs. 2 lit. c, 23 bis Abs. 2, 23ter Abs. 1 BankG; Art. 8 Abs. 3 BankV). 1. Bundesgerichtliche Verfahrensgrundsätze bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). 2. Die Eidgenössische Bankenkommission kann sich im vorliegenden Fall sowohl auf Art. 23bis Abs. 2 BankG (E. 2) als auch auf Art. 23ter Abs. 1 BankG (E. 3) stützen, um die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Informationen bezüglich der weiteren, über die Tätigkeit für die Bank hinausgehenden beruflichen Aktivitäten ihrer mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen zu liefern. Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG (E. 2b) und Art. 8 Abs. 3 BankV (E. 2c) im Zusammenhang mit dem Einschreiten der Bankenkommission. 3. Prüfung der Rechtmässigkeit der im konkreten Fall angeordneten Massnahme (E. 4).
110 II 163 () from 3. April 1984
Regeste: Haftung des Arbeitgebers, Genugtuung. Haftung des Arbeitgebers, der eine Sicherheitsmassnahme unterlassen hat (Art. 328 Abs. 2 OR; E. 2a). Anspruch auf Genugtuung wegen eines Unfalls, der zum vollständigen Verlust des Gehörs auf einer Seite führt (E. 2c).
111 II 149 () from 26. März 1985
Regeste: Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969). 1. Krankenbetreuung in öffentlichen Spitälern, die von Ärzten in amtlicher Eigenschaft ausgeübt wird, gilt als hoheitliche, nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 61 Abs. 2 OR; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 3a). 2. Anwendbarkeit des kantonalen Haftungsgesetzes auf die amtliche Tätigkeit der Spitalärzte (E. 4). 3. Behandlung von Privatpatienten; Abgrenzung zwischen amtsärztlicher Spitaltätigkeit und privatärztlicher Tätigkeit des Chefarztes (E. 5).
111 II 429 () from 19. Dezember 1985
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB und 58 OR). 1. Einrede der höheren Gewalt: Begriff und Anforderungen (Erw. 1b). 2. Einrede der Verjährung: Steht die einjährige Frist des Art. 60 Abs. 1 OR während der Ausarbeitung eines gerichtlichen Gutachtens still? Frage offen gelassen, da die bei strafbaren Handlungen geltende längere Frist (Art. 60 Abs. 2 OR) auch auf eine juristische Person anwendbar ist, die den von ihren Organen verursachten Schaden zu ersetzen hat (Weiterentwicklung der Rechtsprechung; Erw. 2). 3. Eine Kausalhaftung schliesst ein zusätzliches Verschulden des Haftpflichtigen nicht aus; je nach den Umständen kann dieses ein Selbstverschulden des Geschädigten aufwiegen oder unbeachtlich werden lassen (Art. 44 Abs. 1 OR; Erw. 3). 4. Welche Massnahmen sich im Rahmen von Art. 679 ZGB zum Schutz gegen künftige Schäden aufdrängen, hat der Richter zu bestimmen; der Richter hat die sich gegenüberstehenden Interessen frei zu würdigen und darauf zu achten, dass er in seinem Entscheid kein Missverhältnis schafft zwischen dem dem klagenden Grundeigentümer erwachsenden Nutzen und den dem haftpflichtigen Grundeigentümer erteilten Auflagen. Der Anspruch auf Errichtung von Schutzbauten auf dem Grundstück, von dem der Schaden ausgeht oder droht, ist unverjährbar; derjenige auf Errichtung einer solchen Baute auf dem Grundstück des Klägers ist schadenersatzrechtlicher Natur und verjährt nach den Vorschriften des Art. 60 OR (Erw. 15b).
112 II 172 () from 8. April 1986
Regeste: Schädigung eines anlagefondsähnlichen Sondervermögens. 1. Art. 25 Abs. 2 AFG. Haftung wegen falscher Angaben in der Werbung: - Umstände, unter denen eine Werbung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AFG als öffentlich anzusehen ist (E. I/1); - Anforderungen an Werbeangaben, insbesondere über die Rechtsnatur und die Zulässigkeit der geplanten Kapitalanlage, die Sicherheit, die voraussichtliche Rendite und vorgesehene Provisionen (E. I/2a); - Informationspflicht und Verschulden als Voraussetzungen der Haftung; Substantiierung und Beweis (E. I/2b und c); - Verjährung des Schadenersatzanspruches (E. I/2d). 2. Die in Art 14 Abs. 4 AFG erwähnten Personen unterstehen nicht der vertraglichen Haftung der Fondsleitung gemäss Art. 24 AFG; Verjährung (E. I/3). 3. Art. 24 und 25 Abs. 1 AFG. Haftung der Depotbank für widerrechtliche Zahlungen trotz Einwilligung der Anleger (E. I/4) und für die Folgen einer angeblich zu Unrecht übernommenen Revisionstätigkeit (E. I/5)? 4. Haftung wegen deliktischer Handlungen im Sinne von Art. 49 Ziff. 1 AFG; Verhältnis zur Haftung nach Art. 24 AFG (E. II/1). Substantiierung der Haftung (E. II/2a). Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR (E. II/2b), auch auf den Anspruch gegen eine juristische Person (E. II/2c). Ermittlung des Schadens (E. II/2d).
114 V 78 () from 21. April 1988
Regeste: Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung. Auch ein faktischer Verwaltungsrat kann der Haftung nach Art. 52 AHVG unterliegen.
114 V 213 () from 24. Oktober 1988
Regeste: Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung. Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat. Überblick über Lehre und Rechtsprechung zum Organbegriff im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
114 V 219 () from 29. September 1988
Regeste: Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich - der subsidiären Organhaftung (Erw. 3); - des strengen Verschuldensmassstabes auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen (Erw. 4a).
115 IB 274 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Holdinggesellschaft. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren. Meldeverfahren. BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), VO zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV). 1. Steuerbare Erträge, geldwerte Leistungen an Beteiligte und Liquidationsüberschüsse (E. 9). 2. Faktische Liquidation durch Entzug der wirtschaftlichen Substanz ohne formellen Auflösungsbeschluss und Liquidationswillen der Gesellschaftsorgane (E. 10). 3. Voraussetzung der Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Aktiengesellschaft: - Ausschüttung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre der Gesellschaft oder an diesen nahestehende Dritte (E. 11). - Die handelnden Organe können erkennen, dass der Liquidationsüberschuss an Aktionäre oder nahestehende Personen ausgeschüttet wird (E. 12). 4. Berechnung des verrechnungssteuerpflichtigen Liquidationsüberschusses nach dem Verkehrswert der verkauften Aktiven (E. 13). 5. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren für die von der faktisch liquidierten Gesellschaft geschuldeten Verrechnungssteuern: - Liquidator ist, wer selbständig zu den Entscheidungen in der Gesellschaft und zu den Liquidationshandlungen beiträgt, auch wenn er nur mit den Käufern des Gesellschaftsvermögens verhandelt (E. 14, 17). - Wer die Verträge über den Verkauf der Aktiven mitunterzeichnet, ist Liquidator (E. 15, 16). - Wer zwar weiss, dass die Gesellschaft liquidiert werden soll, jedoch bloss als Angestellter oder Beauftragter (z.B. als Rechtsanwalt oder Treuhänder) unselbständige Dienste leistet, haftet nicht als Liquidator für die Verrechnungssteuern der Gesellschaft (E. 18). - Um sich von der Liquidatorenhaftung zu befreien, muss der Liquidator seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung der Steuerforderung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt werden kann (E. 14). 6. Bei der Bestimmung der solidarisch für die Verrechnungssteuern mithaftenden Personen steht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Ermessensspielraum zu. Über das interne Regressverhältnis unter den solidarisch Mithaftenden hat sie nicht zu entscheiden (E. 19). 7. Meldeverfahren, Voraussetzungen: weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch das Bundesgericht haben über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen zu entscheiden. Das Meldeverfahren ist nur zu bewilligen, wenn eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs von vornherein ausser Betracht fällt (E. 20).
115 II 72 () from 14. Februar 1989
Regeste: Schadenersatzklage wegen Verletzung des Bankgeheimnisses. Der Kunde einer schweizerischen Bank, dem eine Busse auferlegt worden ist, weil er die Vorschriften seines Heimatstaates über die finanziellen Beziehungen zum Ausland verletzt hat, kann nicht von der Bank den Ersatz des Bussenbetrages fordern; vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass die Sanktion nicht mit dem schweizerischen ordre public vereinbar wäre. Können andere Schadensposten, die durch die Verletzung des Bankgeheimnisses entstanden sind, eingeklagt werden? Frage offengelassen (E. 3).
117 II 570 () from 12. Dezember 1991
Regeste: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR. 1. Allgemeine Voraussetzungen der materiellen Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR; insbesondere Abgrenzung zum Organ gemäss Art. 55 ZGB (E. 3). 2. Umstände, die im konkreten Fall gegen eine Haftung als materielles Organ sprechen (E. 4).
117 IV 259 () from 22. März 1991
Regeste: Art. 159 StGB. Ungetreue Geschäftsführung durch den einzigen Verwaltungsrat zum Nachteil einer Einmannaktiengesellschaft. 1. Die Einmannaktiengesellschaft ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer, und ihr Vermögen ist für ihn ein fremdes (E. 3). 2. a) Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nur dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 159 StGB, wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen - Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft - der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreicht (Änderung der Rechtsprechung) (E. 4 und 5a). b) Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, die als Aufwand zu qualifizieren ist, ist dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 159 StGB, wenn dadurch erstens das nach den zwingenden aktienrechtlichen Kapitalschutzbestimmungen zu erhaltende Mindestreinvermögen der AG angegriffen wird und zweitens (kumulativ) der Aufwand mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der AG nicht zu vereinbaren ist; ob diese zweite Voraussetzung erfüllt sei, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab, zu denen einerseits die finanzielle Situation des Unternehmens und anderseits Umfang, Art und Zweck des Aufwandes gehören (E. 5b).
118 II 273 () from 9. September 1992
Regeste: Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat.
118 V 193 () from 30. Oktober 1992
Regeste: Art. 82 Abs. 2 AHVV: Längere Verwirkungsfrist des Strafrechts. Die längere Verwirkungsfrist des Strafrechts ist nur auf die Person anwendbar, welche die strafbare Handlung begangen hat.
120 II 5 () from 28. Februar 1994
Regeste: Materielle Beschwer als Eintretensvoraussetzung. Berechtigung, die Bestellung eines Beistands für eine juristische Person zu verlangen (Art. 397 ZGB). Auf eine Berufung ist nur einzutreten, wenn der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (E. 2a). Nur wem aus der fehlenden Vertretung ein Nachteil erwachsen kann, ist berechtigt, die Ernennung eines Beistands für eine juristische Person zu verlangen (E. 2b). Wer erkannt hat, dass das für eine juristische Person handelnde Organ in einem Interessenkonflikt steht, darf dennoch auf die Vertretungsmacht dieses Organs vertrauen, wenn ihm die für eine Beistandsernennung zuständige Vormundschaftsbehörde das Bestehen der Vertretungsmacht bestätigt hat (E. 3c).
120 II 58 () from 13. Januar 1994
Regeste: Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG. Ist nur einer von zwei Mithaltern eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmer bei der Kaskoversicherung und verursacht der andere Mithalter grobfahrlässig einen Unfall, so kann ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen Mithalter bestehen, der mit Ausrichtung der Versicherungsleistung auf die Versicherung übergeht (E. 3). Der Regressanspruch der Versicherung besteht auch, wenn der den Unfall grobfahrlässig herbeiführende Mithalter das Organ der Versicherungsnehmerin (im vorliegenden Fall einer AG) war. Ist das Verhalten des grobfahrlässig handelnden als Organhandlung der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, so kann die Versicherung entweder nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen oder zuerst den ganzen Schaden bezahlen und anschliessend gemäss Art. 72 VVG auf das fehlbare Organ zurückgreifen (E. 4).
120 II 137 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E. 2). Entgegen dem, was diese Weisung vorsieht, müssen im Handelsregister nur diejenigen Organe eingetragen werden, die die Stiftung vertreten können. Diese hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen (E. 3).
121 III 69 () from 16. März 1995
Regeste: Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).
121 III 176 () from 21. März 1995
Regeste: Aktiengesellschaft - Haftung für die unerlaubte Handlung eines Organs (Art. 718 Abs. 3 aOR = Art. 722 OR). Organ einer im Weinhandel tätigen Aktiengesellschaft, das zum Zwecke der Geldbeschaffung mit einem Investor im Namen der juristischen Person Verträge abschliesst, durch die es vorspiegelt, für den Vertragspartner Wein gegen Vorauszahlung einzukaufen und später mit erheblichem Gewinn weiterzuverkaufen. Unerlaubte Handlung, für welche die Aktiengesellschaft haftet (E. 4a-c). Mitverschulden des Vertragspartners, der beim Abschluss der Verträge die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB unterliess, ohne dass seine Bösgläubigkeit feststünde. Keine Kompensation durch ein "zusätzliches Verschulden" der Aktiengesellschaft, die das fehlbare Organ nicht genügend beaufsichtigt hätte (E. 4d). Berechnung des Schadenersatzes (E. 5).
122 III 225 () from 3. April 1996
Regeste: Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR). Abgrenzung des Organs von der Hilfsperson (E. 4). Keine Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (E. 5).
123 III 306 () from 6. Mai 1997
Regeste: Solidarhaftung des Urhebers einer unerlaubten Handlung und des Werkeigentümers (Art. 41 und 58 OR). Sprungturm, dessen Benützer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sind: Begriff des Eigentümers dieser Anlage (E. 3); Rechtsgrundlage der Haftung eines Vereins, der den Unterhalt des Sprungturms tatsächlich besorgt (E. 4); adäquater Kausalzusammenhang und Mitverschulden des Verletzten (E. 5). Genugtuung und Quotenvorrecht des Geschädigten (Art. 47 OR, Art. 41 UVG). Der Betrag, um den der Versicherer in die Rechte des Geschädigten subrogiert, ist prozentual in dem Umfang herabzusetzen, als diesen ein Selbstverschulden trifft (E. 9).
124 I 297 () from 26. August 1998
Regeste: Art. 4 BV: Alterslimite für die Ausübung des Notariats. Urkundspersonen können sich nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 3a). Darstellung der Funktion eines Notars (E. 4a), insbesondere im Kanton Neuenburg, der das System des freien Notariats kennt (E. 4b). Art. 62 des neuenburgischen Gesetzes über das Notariat, der die Funktion des Notars als Urkundsperson einer Alterslimite von 70 Jahren unterstellt, verletzt weder das Willkürverbot noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4c).
124 III 418 () from 20. Oktober 1998
Regeste: Art. 55 ZGB, Art. 59 Abs. 1 ZGB, Art. 33 Abs. 1 und 3 OR. Privatrechtliches Handeln und Stellvertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Im privatrechtlichen Rechtsverkehr wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch die Rechtshandlungen ihrer öffentlichrechtlich bestimmten Organe sowie durch das Verhalten von Personen verpflichtet, denen gemäss Art. 55 ZGB Organeigenschaft zukommt (E. 1a-b). Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann auch durch eine auf Rechtsschein beruhende Vollmacht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR verpflichtet werden, selbst wenn der Vertreter ihr gegenüber in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht (E. 1c).
125 III 131 () from 23. Dezember 1998
Regeste: Bürgschaft - öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR). Dem Formzwang unterliegende Elemente der Bürgschaftserklärung (E. 4). Bundesrechtliche Minimalanforderungen an die öffentliche Beurkundung. Rolle der Urkundsperson bei der Annahme wesentlicher Klauseln durch den Bürgen (E. 5).
128 III 76 () from 7. Januar 2002
Regeste: Art. 61 Abs. 1 OR; Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachten Ansprüche dem kantonalen Staatshaftungsrecht unterstehen; dies gilt unabhängig davon, ob der Verletzte ein Angestellter des Gemeinwesens ist oder nicht (E. 1a). Die Berufung ist hingegen zulässig, wenn das in Art. 44 Abs. 2 UVG vorgesehene Haftungsprivileg zu prüfen ist (E. 1b).
129 III 641 () from 20. August 2003
Regeste: Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB). Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden. Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (E. 3.4). Ist der Stiftungsrat in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt worden sind, kommt der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen verfügt hat, kraft ihrer Aufsichtsgewalt die Befugnis zu, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken (E. 3.5).
130 III 87 () from 25. November 2003
Regeste: Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 1 OR; durch einen Bevollmächtigten der betriebenen Aktiengesellschaft unterzeichnete Schuldanerkennung. Es ist willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung auf Grund eines Wechsels zu erteilen, der von einem Bevollmächtigten unterzeichnet ist, dessen Befugnisse, wären sie auch durch konkludentes Verhalten der schuldnerischen Aktiengesellschaft erteilt, sich nicht klar aus den Akten ergeben (E. 3).
131 II 639 () from 24. August 2005
Regeste: a Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 BGFA; Rechtsanwälte können sich nur in das kantonale Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen. Ein gleichzeitiger Eintrag in verschiedene kantonale Anwaltsregister ist ausgeschlossen. Rechtsanwälte, die über mehrere Geschäftsadressen verfügen, haben sich im Register jenes Kantons eintragen zu lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (E. 3).
132 III 140 () from 7. Oktober 2005
Regeste: Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung in einer Betreibung, die sich auf eine Vertragsübernahme mit umstrittener Echtheit der Unterschriften stützt. Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Urkundenbeweis der Eigenschaft als Zessionar oder Übernehmer des Vertrages (E. 4.1.1). Einrede des Schuldners, die Unterschriften seien gefälscht; Glaubhaftmachung (E. 4.1.2).
132 III 609 () from 14. Juli 2006
Regeste: a Internationales Privatrecht; Anknüpfung der Anweisung (Art. 117 IPRG). Bei der Anweisung ist, vorbehältlich einer Rechtswahl, die Leistung des Angewiesenen als charakteristisch zu betrachten, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen wie auch im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger (E. 4).
133 I 259 () from 21. August 2007
Regeste: Art. 9 und 49 BV; freies Notariat; öffentliche Beurkundung; (neues) basel-städtisches Notariatsgesetz vom 18. Januar 2006. Weitreichende Normierungsfreiheit der Kantone bei der Regelung der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Überprüfung der Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Notars (Verbot der Tätigkeit als Organ einer Immobiliengesellschaft; E. 3), zur Altersgrenze für Notare (E. 4), zur Zeugenregelung bei der öffentlichen Beurkundung (Ausschluss von "Mitarbeitenden des gleichen Büros"; E. 5) und zu den Eigentumsverhältnissen an Urkundensammlung und Register (E. 6).
133 III 323 () from 18. April 2007
Regeste: a Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2).
133 III 593 () from 10. Mai 2007
Regeste: Auflösung eines Vereins (Art. 78 ZGB). Ein statutarischer Zweck, der die Besetzung von Häusern mitumfasst, ist widerrechtlich (E. 4.1). Die Auflösung erfolgt ex tunc, da der Verein seinen widerrechtlichen Zweck seit seiner Gründung verfolgt hat (E. 4.7).
134 III 16 (4A_119/2007) from 9. Oktober 2007
Regeste: Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs; Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG: "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen". Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG begründet den Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs für Vertragsklagen nur, wenn sie einen dinglichen Bezug aufweisen; ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid über den strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann (E. 2 und 3).
137 V 446 (9C_779/2010) from 30. September 2011
Regeste: Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).
139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).
141 III 80 (4A_415/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 159 und 169 ff. ZPO, Art. 718 OR; Bezeichnung des Vertreters der Gesellschaft im Prozess, Postulationsfähigkeit der Aktiengesellschaft, nicht wieder gutzumachender Nachteil. Personen, die zur Vertretung der Aktiengesellschaft im Prozess befugt sind, und Auswirkungen, insbesondere auf ihre Befragung im Prozess (E. 1.3). Die Verfügung, mit der eine vertretungsbefugte Person nicht als Vertreter zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.2-1.4).
141 IV 1 (6B_261/2014) from 4. Dezember 2014
Regeste: a Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, insbesondere hinsichtlich der Begründungspflicht im Zusammenhang mit Zivilforderungen (E. 1).
143 II 8 (2C_916/2014, 2C_917/2014) from 26. September 2016
Regeste: Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1).
143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6).
146 III 37 (4A_455/2018) from 9. Oktober 2019
Regeste: Art. 32 ff., 718 und 721 OR; Vertretung der Aktiengesellschaft, faktisches Organ. Vertretung der AG durch ihre Organe (E. 5.1), Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte (E. 5.2) sowie durch ihre rechtsgeschäftlichen Stellvertreter (E. 5.3 und 7). Keine Vertretung der AG durch ein faktisches Organ (E. 6).
147 II 144 (2C_383/2020) from 8. März 2021
Regeste: a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7). |