Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 112

II. Tei­lei­ni­gung

 

1 Die Ehe­gat­ten kön­nen ge­mein­sam die Schei­dung ver­lan­gen und er­klä­ren, dass das Ge­richt die Schei­dungs­fol­gen be­ur­tei­len soll, über die sie sich nicht ei­nig sind.

2 Das Ge­richt hört sie wie bei der um­fas­sen­den Ei­ni­gung zum Schei­dungs­be­geh­ren, zu den Schei­dungs­fol­gen, über die sie sich ge­ei­nigt ha­ben, so­wie zur Er­klä­rung, dass die üb­ri­gen Fol­gen ge­richt­lich zu be­ur­tei­len sind, an.

3181

181 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. II 3 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

126 III 404 () from 14. September 2000
Regeste: Tragweite von Art. 115 ZGB im Vergleich mit Art. 142 aZGB; Folgen von Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB für die Scheidung der Ehe. Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB kann zur Folge haben, dass die in erster Instanz gestützt auf Art. 142 aZGB gutgeheissene Scheidungsklage in zweiter Instanz mit Blick auf Art. 115 ZGB abgewiesen werden muss, weil diese Bestimmung enger auszulegen ist (E. 3). Ein Ehegatte kann gemäss Art. 115 ZGB einseitig die Scheidung verlangen, wenn ihm aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, die Fortsetzung der Ehe - und zwar die Aufrechterhaltung der ehelichen Bande - für die Dauer der vier Jahre des Getrenntlebens, die ihm die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB zu erlangen gestatteten, vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann (E. 4). Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 5).

 

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