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Art. 182
B. Ehevertrag I. Inhalt des Vertrages 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. 2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.223 223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). |