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Art. 233
2. Von Gesetzes wegen 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:
2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide. 3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter. |