Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 24

b. Wech­sel im Wohn­sitz oder Auf­ent­halt

 

1 Der ein­mal be­grün­de­te Wohn­sitz ei­ner Per­son bleibt be­ste­hen bis zum Er­wer­be ei­nes neu­en Wohn­sit­zes.

2 Ist ein frü­her be­grün­de­ter Wohn­sitz nicht nach­weis­bar oder ist ein im Aus­land be­grün­de­ter Wohn­sitz auf­ge­ge­ben und in der Schweiz kein neu­er be­grün­det wor­den, so gilt der Auf­ent­halts­ort als Wohn­sitz.

BGE

81 II 319 () from 14. Juli 1955
Regeste: Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit für die Testamentseröffnung (Art. 68 lit. b OG). Zulässigkeit dieses Rechtsmittels; Beschwerdelegitimation (Erw. 1). Schweizerisch-badischer Staatsvertrag von 1856 betr. die gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit und weitere nachbarliche Verhältnisse. 1. Gültigkeit. Prüfungsbefugnis der Gerichte (Erw. 4). Steht der Staatsvertrag von 1856, obwohl Baden nicht mehr ein eigener Staat ist, noch in Kraft a) als innerstaatliches Recht? b) als Vertrag regionalen Charakters? c) infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Erneuerung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich, der Bundesrepublik Deutschland oder dem Lande Baden-Württemberg? Räumlicher Geltungsbereich auf deutscher Seite. Badisches Bürgerrecht (Erw. 5-9). 2. Tragweite von Art. 5, 6. Internationale Zuständigkeit im Erbfalle eines Schweizers mit Grundbesitz in Baden. Gegenüberstellung der aus dem Staatsvertrag und der aus dem NAG sich ergebenden Regelung (Erw. 2). Lage des Nachlasses im Sinne von Art. 6 des Staatsvertrags; Bedeutung des letzten Wohnsitzes des Erblassers (Erw. 2 Abs. 1). Art. 6 des Staatsvertrags gilt (unter Vorbehalt von Art. 5, der die Sicherung der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte betrifft) auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbsachen (Erw. 10). Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB und der Praxis zu Art. 6 des Staatsvertrags bei einer Person, die sich abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten aufzuhalten pflegt. Fall eines Dozenten an staatlichen Lehranstalten in der Schweiz, der hier auch das Stimmrecht ausübte und Steuern zahlte, das Wochenende aber regelmässig bei seiner Familie in Deutschland verbrachte (Erw. 3).

85 II 318 () from 8. Oktober 1959
Regeste: Gewöhnliche Vaterschaftsklage. Gerichtsstand für die Klage gegen einen Ausländer im Ausland (Art. 312 ZGB). Wohnsitz einer Braut, die sich zur Vorbereitung der Heirat an den als eheliches Domizil in Aussicht genommenen Ort begeben hat (Art. 23 ZGB).

86 I 10 () from 20. Januar 1960
Regeste: Kantonales Steuerrecht. Willkür. Wohnsitz und allgemeines Steuerdomizil des (von seiner Ehefrau seit Jahren völlig getrennt lebenden) Schweizers, der Angestellter einer schweizerischen Maschinenfabrik ist, für diese seit zehn Jahren im Ausland an verschiedenen Orten Montagearbeiten leistet und gelegentlich für Ferienaufenthalte und zu Instruktionszwecken in die Schweiz zurückkehrt.

87 II 213 () from 5. Oktober 1961
Regeste: Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB; Art. 376: Ein im Kanton seines letzten Wohnsitzes verurteilter und dort seine Zuchthausstrafe verbüssender Bürger eines andern Kantons ist - trotz mehreren Monaten unsteten Aufenthalts vor seiner Verhaftung - am (fiktiven) Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, nicht im Heimatkanton zu entmündigen.

87 III 54 () from 15. September 1961
Regeste: Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Hat der Gläubiger keinen wirklichen Wohnort, so ist seine Aufenthaltsadresse anzugeben. Wegen Fehlens der Angabe im Zahlungsbefehl (Art. 69 Ziff. 1 SchKG) kann sich der Schuldner beschweren, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten werden könnte. Einräumung einer Verwirkungsfrist zum Nachholen der Angabe, gemäss BGE 47 III 121.

88 III 135 () from 20. November 1962
Regeste: Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Der Wohnsitz befindet sich dort, wo die Familie, die der Schuldner mehrmals im Monat besucht, verblieben ist, nicht am auswärtigen Arbeitsort (zumal bei blossem Volontariat) und auch nicht dort, wo der Schuldner seine persönlichen Schriften hinterlegt hat (Erw. 1). Unzulässigkeit ergänzender Begehren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG) (Erw. 3).

91 II 321 () from 18. November 1965
Regeste: Gerichtsstand der Ehescheidungsklage. Art. 144 ZGB. Ein schweizerischer Ehegatte mit Wohnsitz in der Schweiz kann die Ehescheidungsklage ausschliesslich an seinem Wohnsitz anbringen. Massgebend ist der Wohnsitz bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Streites. Das kantonale Recht bestimmt, welcher prozessuale Akt die Rechts hängigkeit herbeiführt; dagegen steht es ihm nicht zu, dem klagen den Ehegatten ausser dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Wohn sitz noch einen andern (frühern) Wohnsitz als Gerichtsstand zur Wahl zu stellen.

92 I 218 () from 1. Juli 1966
Regeste: Verrechnungssteuer und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA. Verpflichtung des Empfängers der besteuerten Wertschriftenerträge zur Rückzahlung der ihm zurückerstatteten Steuerbeträge mangels Wohnsitzes und genügend langen Aufenthalts im Inland.

93 II 7 () from 30. Mai 1967
Regeste: Auslieferungsrecht (hier: Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 10. März 1896): Der Grundsatz der Spezialität verbietet nur die Verfolgung des Ausgelieferten (durch strafrechtliche, polizeiliche oder administrative Massnahmen) wegen anderer vor der Auslieferung begangener Taten, dagegen nicht den Eintritt gesetzlicher Nebenfolgen des Strafvollzuges, zu welchem die Auslieferung an die Schweiz bewilligt wurde. Insbesondere ist eine Entmündigung nach Art. 371 ZGB zulässig. (Erw. 1). Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung: Als fiktiver Wohnsitz im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB fällt auch ein Zwangsaufenthalt in Betracht. Gegenüber einem Schweizerbürger, der sich (hier: infolge Auslieferung) in der Schweiz aufhält, sind die schweizerischen Behörden zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens ohne weiteres zuständig, gleichgültig ob dieser Bürger seinen ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, und ob die Behörden des bisherigen ausländischen Wohnsitzes ebenfalls zur Ergreifung vormundschaftlicher Massnahmen zuständig und bereit wären. Art. 29 und 30 NAG (Erw. 2).

94 I 318 () from 3. Juli 1968
Regeste: Doppelbesteuerung. Art. 46 Abs. 2 BV. 1. Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechtes wegen verspäteter Geltendmachung. Voraussetzungen. Legitimation zur Erhebung der Verwirkungseinrede (Erw. 4). 2. Allgemeines Steuerdomizil der natürlichen Person. - Verhältnis zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Bestimmung des Steuerdomizils einer Person, die trotz Aufenthalt in der Schweiz keinen Wohnsitz (mehr) in diesem Land hat (Erw. 5a). - Allgemeines Steuerdomizil eines Rentners, der seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und bis zu seinem 9 Monate später eingetretenen Tod keinen neuen Wohnsitz begründet hat (Erw. 5c, d). Bestimmung des Ortes, zu dem er in dieser Zeit die stärksten Beziehungen unterhalten und der daher als sein allgemeines Steuerdomizil zu gelten hat (Erw. 5e).

94 II 220 () from 8. November 1968
Regeste: Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen. Zuständigkeit. Anwendbares Recht. 1. Schweizerische oder ausländische Kläger können einen im Ausland wohnenden Ausländer gemäss Art. 312 Abs. 1 ZGB an ihrem schweizerischen Wohnsitze belangen (Erw. 2, 3; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der erste Wohnsitz des ausserehelichen Kindes befindet sich am Sitz der Vormundschaftsbehörde, die ihm nach Art. 311 ZGB einen Beistand bestellt hat (Erw. 4, 5; Änderung der Rechtsprechung). 3. Der Beistand ist in der Regel von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt zu bestellen. Ist die Mutter jedoch eine minderjährige Ausländerin, die zwar in der Schweiz wohnt und arbeitet, deren Eltern aber im Ausland leben, so ist dem Kind an demjenigen Ort in der Schweiz ein Beistand zu bestellen, wo die Mutter zur Zeit der Geburt tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte und nur deshalb noch keinen Wohnsitz besass, weil sie noch minderjährig war (Erw. 6). 4. Klagt das Kind an seinem durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmten Wohnsitz, so wird dadurch auch der Gerichtsstand für die Klage der Mutter festgelegt und umgekehrt (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs; Erw. 6 Abs. 3). 5. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde, die den Beistand ernannte, hiefür nach den konkreten Umständen örtlich zuständig war (Erw. 6, letzter Absatz). 6. Die vor einem schweizerischen Gericht erhobene Klage eines österreichischen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gegen einen Österreicher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Osterreich beurteilt sich nach schweizerischem Recht (Art. 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht; Erw. 7).

96 I 145 () from 27. Mai 1970
Regeste: Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 59 BV). Der in gewissen kantonalen Zivilprozessordnungen für die Arrestprosequierungsklage vorgesehene Gerichtsstand des Arrestortes gilt nur im Rahmen des Art. 59 BV (Erw. 2). Begriff des" festen Wohnsitzes "im Sinne des Art. 59 BV. Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb einesneuen bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB), gilt nicht; in Betracht fällt nur ein effektiver Wohnsitz, wobei die Verhältnisse zur Zeit der Anhängigmachung der Klage massgebend sind (Erw. 4).

97 II 1 () from 25. März 1971
Regeste: Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB). Massgebend ist der Wohnsitz des klagenden Ehegatten zur Zeit, da die Klage anhängig gemacht wird (Erw. 2). Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid darüber, ob sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort aufhält, kommt es nicht auf den innern Willen der betreffenden Person, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (Klarstellung der Rechtsprechung). Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3, erster Absatz). Wohnsitz eines Ehemannes, der den Ort, wo er mit seiner Familie lebte, infolge ehelicher Spannungen verlassen und anderwärts eine Einzimmerwohnung bezogen hat. Vermutung für die Fortdauer des bisherigen Wohnsitzes. Indizien, die gegen die Begründung eines neuen Wohnsitzes sprechen (Erw. 3, zweiter Absatz, und Erw. 4).

105 IB 225 () from 23. November 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). Die Eltern müssen zur Zeit der Geburt des Kindes den zivilrechtlichen (nicht den bürgerrechtlichen) Wohnsitz in der Schweiz haben.

105 V 163 () from 13. August 1979
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 IVG, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des Sozialversicherungsabkommens mit Griechenland. - Zum Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf eine ausserordentliche Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung, wenn sich der Leistungsansprecher ausschliesslich im Hinblick auf die Behandlung seines Leidens in der Schweiz aufhält (Erw. 1-4). - Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsansprecher in der Schweiz "wohnhaft" ist, der zivilrechtliche Wohnsitz nicht ohne weiteres genügt, sondern zusätzlich darauf abzustellen ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Erw. 1-4). Art. 47 Abs. 1 AHVG, 49 IVG und 85 Abs. 2 IVV. - Art. 85 Abs. 2 IVV ist gesetzmässig (Erw. 5-6). - Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 85 Abs. 2 IVV; massgebend ist, ob der nachträglich im Rahmen einer Wiedererwägung festgestellte Fehler eine AHV-analoge oder eine spezifisch IV-rechtliche Frage betrifft (Erw. 5-6).

106 IB 353 () from 11. November 1980
Regeste: Erwerb des Schweizerbürgerrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG: Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Wohnsitzbegriff der Art. 23 und 25 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung) und nicht nach demjenigen des Art. 24 Abs. 2 ZGB.

108 IA 252 () from 19. November 1982
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV (Erbschaftssteuer). Virtuelle Doppelbesteuerung (E. 2). Wohnsitz im Steuerrecht (E. 3-5). Die Erhebung von Erbschaftssteuern vom beweglichen Vermögen steht dem Wohnsitzkanton des Erblassers zu; dies gilt für Aktien einer reinen Immobiliengesellschaft, deren Liegenschaften nicht im Wohnsitzkanton des Erblassers liegen, auch wenn sämtliche Aktien oder deren überwiegende Mehrheit dem Erblasser gehörten (E. 6).

108 V 22 () from 28. April 1982
Regeste: Art. 132 OG. Im Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition (Erw. 1). Art. 1 Abs. 3 ELG und Art. 26 ZGB. Begründung des Wohnsitzes am Ort des Anstaltsaufenthaltes? (Erw. 2 und 3.)

112 V 164 () from 24. Juli 1986
Regeste: Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Zum Begriff "sich gewöhnlich aufhalten".

116 II 497 () from 20. September 1990
Regeste: Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB.

117 IA 292 () from 18. Juni 1991
Regeste: § 105 lit. a ZPO/AG; Art. 4 BV. Sicherstellung von Parteikosten. Nach § 105 lit. a ZPO/AG hat die Partei, die als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Kautionspflicht wird nur durch einen effektiven Wohnsitz in der Schweiz ausgeschlossen. Ein kantonaler Entscheid, der einen bloss fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB genügen lässt, verletzt das aus Art. 4 BV fliessende Willkürverbot.

119 II 64 () from 9. Februar 1993
Regeste: Ehescheidung; Gerichtsstand bei internationaler Verflechtung (Art. 59 IPRG). Begriff des Wohnsitzes nach Art. 59 lit. b IPRG.

119 II 167 () from 27. Mai 1993
Regeste: Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4).

119 III 51 () from 15. September 1993
Regeste: Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs.

119 III 54 () from 5. April 1993
Regeste: Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 Abs. 2 SchKG). Wer seinen schweizerischen Wohnsitz aufgibt, kann an diesem ordentlichen Betreibungsorte nicht mehr betrieben werden. Massgebend ist die Gesamtheit der Lebensumstände einer Person, wobei die Schriftenniederlegung immer nur ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens bildet, das selbständig zu würdigen ist. Für die Betreibung an einem schweizerischen Aufenthaltsort genügt die bloss zufällige Anwesenheit des Schuldners nicht. Bei Wohnsitz im Ausland oder bei Fehlen eines festen Wohnsitzes überhaupt kann der Schuldner an dem von ihm gewählten Spezialdomizil betrieben werden; der Zahlungsort auf einem Wechsel gilt als solcher nur bei eindeutigen Ortsangaben.

119 IV 113 () from 17. August 1993
Regeste: Art. 5, 6, 348 StGB. Verbrechen und Vergehen von Schweizern gegen Schweizer im Ausland; Bestimmung des Gerichtsstandes. 1. Ist aufgrund von Art. 5 und 6 StGB materiell schweizerisches Strafrecht anwendbar, so gelten die Bestimmungen des IRSG über die stellvertretende Strafverfolgung nicht; ein förmliches Übernahmebegehren des ausländischen Tatortstaates bildet in diesem Fall nicht Voraussetzung der schweizerischen Gerichtsbarkeit (E. 1). 2. Sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 5 als auch jene von Art. 6 StGB erfüllt, so ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 StGB (E. 2). 3. Massgebend für die Bestimmung des Wohnortes im Sinne von Art. 348 StGB ist grundsätzlich jener im Zeitpunkt der Übermittlung des ausländischen Übernahmeersuchens durch das Bundesamt für Polizeiwesen an eine kantonale Behörde (E. 3a). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn der Ehemann der Beschuldigten ohne deren Mitwirkung nach Anhebung der ausländischen Strafverfolgung den bisherigen Familien-Wohnort verlegt hat und nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass auch die Beschuldigte allenfalls wieder an diesem Ort mit ihrer Familie zusammen wohnen wird (E. 3d).

120 IB 299 () from 17. August 1994
Regeste: Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht; Sicherheitsleistung für die Prozesskosten. Begriff des Wohnsitzes im Sinn von Art. 17 der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (E. 2). Diese Bestimmung will einzig eine Ungleichbehandlung von Angehörigen eines Vertragsstaates und solchen des die Sicherheitsleistung verlangenden Staates verhindern (E. 3).

123 I 325 () from 17. Oktober 1997
Regeste: Art. 87 OG; Vorentscheid über die Steuerpflicht. Überblick über die Rechtsmittel im Zusammenhang mit Fragen der Steuerpflicht. Im vorliegenden Fall ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV gemäss Art. 87 OG unzulässig, weil der angefochtene Zwischenentscheid, bei dem es ausschliesslich um die Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers geht, für diesen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (E. 3).

124 II 489 () from 26. August 1998
Regeste: Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz). Zulässiges Rechtsmittel (Art. 117 lit. c OG; Art. 11 Asylgesetz; Art. 10a Asylverordnung 2; Art. 16 Subventionsgesetz). Sprungrekurs (Art. 47 VwVG). Gegen den Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge über die Rückerstattung von Fürsorgeauslagen, die der Bund den Kantonen nach Art. 20b Abs. 1 AsylG zu vergüten hat, ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1a-1d). In casu sind die Voraussetzungen des Sprungrekurses erfüllt (E. 1e). Tarifdifferenzen, die der Wohnkanton nach Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen hat, gehören nicht zu den Fürsorgeauslagen, die der Bund dem Kanton gemäss Art. 20b Abs. 1 AsylG zurückerstatten muss (E. 2).

126 III 415 () from 25. Juli 2000
Regeste: Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3).

129 V 77 () from 24. Dezember 2002
Regeste: Art. 3 KVG; Art. 1 KVV: Versicherungsobligatorium. Zur Unterstellung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung unter das Versicherungsobligatorium.

133 III 252 () from 15. März 2007
Regeste: Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV. Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen. Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Verspätung. Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Vollstreckungserklärungs-Entscheids. Feststellung des schuldnerischen Wohnsitzes in diesem Zusammenhang. Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 4).

133 V 309 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).

135 III 49 () from 14. November 2008
Regeste: Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen. Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4). Wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben, hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (E. 5). Hält sich das Kind im Zeitpunkt, in dem der von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz entfällt, in einer Anstalt auf, kann das Kindeswohl gebieten, nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern den Anstaltsort als Wohnsitz des Kindes gelten zu lassen (E. 6).

136 II 405 (2C_27/2010) from 24. Juli 2010
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, EU- oder EFTA-Staatsangehörige. Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG: Prüfung der Voraussetzung des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz (E. 4.2 und 4.3). Tragweite der in Art. 2 Abs. 2 BewV vorgesehenen Voraussetzung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.4). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin nicht als Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB betrachtet werden (E. 4.5 und 4.6).

136 V 161 (9C_917/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c AHVG; Art. 33 Ziff. 1 und Art. 37 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sowie Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV; Art. 2 AHVG; Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten. Im selben Haushalt lebende - nicht notwendigerweise unmündige - Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten, welche die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erfüllen, können nicht wie der nicht erwerbstätige Ehegatte oder ein nicht erwerbstätiger Studierender, der im Ausland einer Ausbildung nachgeht, der obligatorischen Versicherung beitreten (E. 5.2 und 6).

137 II 122 (1C_420/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7).

137 III 593 (5E_1/2011) from 24. Oktober 2011
Regeste: Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7).

138 II 300 (2C_614/2011) from 4. Mai 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3).

140 V 499 (8C_522/2014) from 20. November 2014
Regeste: a Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).

144 V 299 (8C_716/2017) from 20. August 2018
Regeste: Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3).

147 V 156 (9C_488/2020) from 17. Februar 2021
Regeste: Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).

 

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