Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 378

B. Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­son

 

1 Die fol­gen­den Per­so­nen sind der Rei­he nach be­rech­tigt, die ur­teil­s­un­fä­hi­ge Per­son zu ver­tre­ten und den vor­ge­se­he­nen am­bu­lan­ten oder sta­tio­nären Mass­nah­men die Zu­stim­mung zu er­tei­len oder zu ver­wei­gern:

1.
die in ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung oder in ei­nem Vor­sor­ge­auf­trag be­zeich­ne­te Per­son;
2.
der Bei­stand oder die Bei­stän­din mit ei­nem Ver­tre­tungs­recht bei me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men;
3.
wer als Ehe­gat­te, ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder ein­ge­tra­ge­ner Part­ner einen ge­mein­sa­men Haus­halt mit der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son führt oder ihr re­gel­mäs­sig und per­sön­lich Bei­stand leis­tet;
4.
die Per­son, die mit der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son einen ge­mein­sa­men Haus­halt führt und ihr re­gel­mäs­sig und per­sön­lich Bei­stand leis­tet;
5.
die Nach­kom­men, wenn sie der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son re­gel­mäs­sig und per­sön­lich Bei­stand leis­ten;
6.
die El­tern, wenn sie der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son re­gel­mäs­sig und per­sön­lich Bei­stand leis­ten;
7.
die Ge­schwis­ter, wenn sie der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son re­gel­mäs­sig und per­sön­lich Bei­stand leis­ten.

2 Sind meh­re­re Per­so­nen ver­tre­tungs­be­rech­tigt, so dür­fen die gut­gläu­bi­ge Ärz­tin oder der gut­gläu­bi­ge Arzt vor­aus­set­zen, dass je­de im Ein­ver­ständ­nis mit den an­de­ren han­delt.

3 Feh­len in ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung Wei­sun­gen, so ent­schei­det die ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­son nach dem mut­mass­li­chen Wil­len und den In­ter­es­sen der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son.

BGE

112 II 479 () from 2. Oktober 1986
Regeste: Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB. Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken.

126 III 415 () from 25. Juli 2000
Regeste: Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3).

131 I 266 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BV; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 83 lit. e OG; Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen; staatsrechtliche Klage. Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen (E. 2.1). Subsidiarität der staatsrechtlichen Klage (E. 2.2) und formelle Anforderungen dieses Rechtsmittels (E. 2.3). Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein (E. 3). Wiederholung der Grundsätze zur Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB (E. 4.1). In Anbetracht der vorliegenden familiären Situation musste der Wohnsitzwechsel bewilligt werden (E. 4.2. und 4.3).

141 III 84 (5A_927/2014) from 26. Januar 2015
Regeste: Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5).

 

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