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Art. 393
A. Begleitbeistandschaft 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. 2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |