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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)

Art. 410

III. Rech­nung

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din führt Rech­nung und legt sie der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de in den von ihr an­ge­setz­ten Zeitab­stän­den, min­des­tens aber al­le zwei Jah­re, zur Ge­neh­mi­gung vor.

2 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din er­läu­tert der be­trof­fe­nen Per­son die Rech­nung und gibt ihr auf Ver­lan­gen ei­ne Ko­pie.