Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 447

E. An­hö­rung

 

1 Die be­trof­fe­ne Per­son wird per­sön­lich an­ge­hört, so­weit dies nicht als un­ver­hält­nis­mäs­sig er­scheint.

2 Im Fall ei­ner für­sor­ge­ri­schen Un­ter­brin­gung hört die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de die be­trof­fe­ne Per­son in der Re­gel als Kol­le­gi­um an.

BGE

139 III 257 (5A_299/2013) from 6. Juni 2013
Regeste: Art. 450e Abs. 4 ZGB; Anhörung der Person, die fürsorgerisch untergebracht wurde. Verpflichtung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die betroffene Person persönlich anzuhören, selbst wenn Letztere bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich ebenso sehr durch das Fehlen des Erfordernisses, die Beschwerde zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB), wie durch die Notwendigkeit für die Beschwerdeinstanz, sich über die Situation des Betroffenen eine eigene Meinung zu bilden (E. 4).

143 III 65 (5A_299/2016) from 17. Januar 2017
Regeste: Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6).

 

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