Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 47

III. Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men

 

1 Vor­sätz­li­che oder fahr­läs­si­ge Amts­pflicht­ver­let­zun­gen der auf den Zi­vil­stand­säm­tern tä­ti­gen Per­so­nen wer­den von der kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­de mit Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men ge­ahn­det.

2 Die Dis­zi­plin­ar­mass­nah­me be­steht in ei­nem Ver­weis, in Bus­se bis zu 1000 Fran­ken oder, in schwe­ren Fäl­len, in Amts­ent­he­bung.

3 Vor­be­hal­ten bleibt die straf­recht­li­che Ver­fol­gung.

BGE

87 I 464 () from 28. September 1961
Regeste: Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG, Art. 137 ZStV). - Rechtsnatur dieser Weisung (Erw. 4). - Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4). - Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4).

 

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