Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 478

II. Wir­kung

 

1 Der Ent­erb­te kann we­der an der Erb­schaft teil­neh­men noch die Her­ab­set­zungs­kla­ge gel­tend ma­chen.

2 Der An­teil des Ent­erb­ten fällt, so­fern der Erb­las­ser nicht an­ders ver­fügt hat, an die ge­setz­li­chen Er­ben des Erb­las­sers, wie wenn der Ent­erb­te den Erb­fall nicht er­lebt hät­te.

3 Die Nach­kom­men des Ent­erb­ten be­hal­ten ihr Pflicht­teils­recht, wie wenn der Ent­erb­te den Erb­fall nicht er­lebt hät­te.

 

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