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Art. 495
II. Erbverzicht 1. Bedeutung 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. 2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. 3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. |