Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 578

VII. Si­che­rung für die Gläu­bi­ger des Er­ben

 

1 Hat ein über­schul­de­ter Er­be die Erb­schaft zu dem Zwe­cke aus­ge­schla­gen, dass sie sei­nen Gläu­bi­gern ent­zo­gen blei­be, so kön­nen die­se oder die Kon­kurs­ver­wal­tung die Aus­schla­gung bin­nen sechs Mo­na­ten an­fech­ten, wenn ih­re For­de­run­gen nicht si­cher­ge­stellt wer­den.

2 Wird ih­re An­fech­tung gut­ge­heis­sen, so ge­langt die Erb­schaft zur amt­li­chen Li­qui­da­ti­on.

3 Ein Über­schuss dient in ers­ter Li­nie zur Be­frie­di­gung der an­fech­ten­den Gläu­bi­ger und fällt nach De­ckung der üb­ri­gen Schul­den an die Er­ben, zu de­ren Guns­ten aus­ge­schla­gen wur­de.

BGE

117 II 26 () from 22. März 1991
Regeste: Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3).

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

 

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