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Art. 583
III. Aufnahme von Amtes wegen 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen. |