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Art. 595
B. Verfahren I. Verwaltung 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. 2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. 3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Court decisions
130 III 97 () from Dec. 23, 2003
Regeste: Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3).
145 III 205 (5A_488/2018) from May 10, 2019
Regeste: Art. 49 SchKG; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB; Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht. Rolle und Funktion des personal representative - hier eines administrator - nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (E. 4.4.5). |